Fußball-Vereine dürfen den Käufern Dauerkarten verweigern, wenn dieser trotz entsprechender Klausel in den Ticket-Geschäftsbedingungen diese in Auktionshäusern verkauft, das entschied das Landgericht Mainz im Urteil vom 20.06.2007 mit dem Aktenzeichen 3 S 220/06.

Die Begründung des Landgerichts liegt in den Sicherheitsinteressen des Vereins. Verkauft der Dauerkarten-Käufer seine Karten im Internet, so ist eine Identifizierung des Inhabers nicht mehr möglich. Jeder, auch Besucher eines Spiels, die beispielsweise als Randalierer bekannt sind, können nicht mehr ausgeschlossen werden.

In dem beurteilten Fall hatte ein Dauerkarten-Käufer von Mainz 05 vier Karten bestellt und diese bei ebay versteigert. Der Verein schloss den Betroffenen daraufhin vom weiteren Kauf der Dauerkarten aus, der Käufer klagte dagegen vergeblich.